Entnommen heise online
Hauptsächlicher Stein des Anstoßes rund um das 41. Strafrechtsänderungsgesetz ist der neue Paragraph 202c StGB. Danach soll die "Vorbereitung einer Straftat durch Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder Zugänglichmachen von Passwörtern oder sonstigen Sicherheitscodes für den Datenzugang sowie von geeigneten Computerprogrammen künftig mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu einem Jahr geahndet werden."
Die damit kriminalisierten "Hacker-Tools" dienen jedoch auch Systemadministratoren, Programmierern und Beratern dazu, Netzwerke und Endgeräte auf Sicherheitslücken zu prüfen. Laut einer Zusatzerklärung des Bundestag-Rechtsausschusses, der für die unveränderte Absegnung des Regierungsentwurfs durch das Parlament sorgte, soll diese schwammige Bestimmung eingeschränkte Wirkung entfalten. Betroffen sehen wollen die Abgeordneten allein Computerprogramme, die in erster Linie dafür ausgelegt oder hergestellt werden, um Computerstraftaten zu begehen.
Der ebenfalls neue Paragraph 202b sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe belegt wird, wer sich oder anderen mit solchen Hilfsmitteln unbefugt Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft. Paragraph 202a wird so verändert, dass er bereits den unbefugten Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen kriminalisiert. Mit Paragraph 303b wird Computersabotage deutlich schärfer und mit maximal zehn Jahren Gefängnis zu ahnden sein. Neben Betrieben, Unternehmen und Behörden soll damit künftig auch die private Datenverarbeitung gegen "erhebliche Störungen" geschützt werden.
Den neuen Gesetzestext lesen Sie hier.